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   OLG Koblenz, 10.08.2020 - 12 W 136/20   

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OLG Koblenz, 10.08.2020 - 12 W 136/20 (https://dejure.org/2020,24873)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 10.08.2020 - 12 W 136/20 (https://dejure.org/2020,24873)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 10. August 2020 - 12 W 136/20 (https://dejure.org/2020,24873)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 1934

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Stuttgart, 08.08.2023 - 19 W 4/23

    Erzwingung von Mitwirkungshandlungen Dritter gegen den Schuldner

    Dem entsprechend hat der Schuldner einer Auskunftsverpflichtung, wenn der beauftragte Notar untätig bleibt oder unzureichend tätig wird, im Wege der Dienstaufsicht oder im Zivilrechtsweg ein hinreichendes Nachlassverzeichnis zu erzwingen, indem dienstrechtliche Maßnahmen gegen den Notar eingeleitet werden (vgl. § 15 Abs. 2 BNotO), oder aber einen anderen Notar mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses zu beauftragen (OLG Koblenz, Beschluss vom 10. August 2020 - 12 W 136/20 -, Rn. 6, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22. Juli 2015 - 3 W 59/15 -, Rn. 11, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 1. April 2021 - 12 W 50/21 -, Rn. 4, juris; Krug/Horn PHdB-Pflichtteilsprozess, 3. Auflage 2022, § 3 Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Wertermittlung (§ 2314 BGB) Rn. 35, beck-online).

    Voraussetzung für eine solche Feststellung ist, dass der Vollstreckungsschuldner alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Mitwirkung des Dritten zu erlangen, und dass er seine darauf gerichteten Bemühungen im Einzelnen dargelegt hat (OLG Nürnberg, Beschluss vom 26. August 2009 - 12 W 1364/09 -, Rn. 17, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 10. August 2020 - 12 W 136/20 -, Rn. 6, juris).

  • OLG Stuttgart, 08.11.2023 - 19 W 4/23

    Festsetzung eines Zwangsmittels gegen einen Schuldner wegen Nichtvornahme einer

    Dem entsprechend hat der Schuldner einer Auskunftsverpflichtung, wenn der beauftragte Notar untätig bleibt oder unzureichend tätig wird, im Wege der Dienstaufsicht oder im Zivilrechtsweg ein hinreichendes Nachlassverzeichnis zu erzwingen, indem dienstrechtliche Maßnahmen gegen den Notar eingeleitet werden (vgl. § 15 Abs. 2 BNotO ), oder aber einen anderen Notar mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses zu beauftragen (OLG Koblenz, Beschluss vom 10. August 2020 - 12 W 136/20 -, Rn. 6, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22. Juli 2015 - 3 W 59/15 -, Rn. 11, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 1. April 2021 - 12 W 50/21 -, Rn. 4, juris; Krug/Horn PHdB-Pflichtteilsprozess, 3. Auflage 2022, § 3 Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Wertermittlung (§ 2314 BGB ) Rn. 35, beck-online).

    Voraussetzung für eine solche Feststellung ist, dass der Vollstreckungsschuldner alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Mitwirkung des Dritten zu erlangen, und dass er seine darauf gerichteten Bemühungen im Einzelnen dargelegt hat (OLG Nürnberg, Beschluss vom 26. August 2009 - 12 W 1364/09 -, Rn. 17, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 10. August 2020 - 12 W 136/20 -, Rn. 6, juris).

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